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Juli 23

Erben geschlossener Fonds

  • 23. Juli 2020

Ber­lin, 23.7.2020

Tritt ein Erbe eine Erb­schaft an, ist es ihm wich­tig, dass ihm dadurch kei­ne finan­zi­el­len Nach­tei­le ent­ste­hen. Lei­der muss­ten schon vie­le Erben die Erfah­rung machen, dass es mit enor­men Haf­tungs­ri­si­ken und Steu­er­be­las­tun­gen ver­bun­den sein kann, wenn man eine geschlos­se­ne Fonds­be­tei­li­gung erbt.

Schwie­rig­kei­ten der Wertermittlung
Auf­grund der Intrans­pa­renz geschlos­se­ner Fonds ist es in der Regel unmög­lich, den aktu­el­len Wert des Fonds zu ermit­teln. Ein Han­del von Betei­li­gun­gen an geschlos­se­nen Fonds fin­det an den Wert­pa­pier­bör­sen nicht statt, so dass kei­ne täg­lich fest­ge­stell­ten Bör­sen­wer­te vor­han­den sind. Ein Erbe hat daher kaum Mög­lich­kei­ten, ein­zu­schät­zen, wel­che Risi­ken er mit der Über­nah­me der Fonds­be­tei­li­gung übernimmt.

Auf­tei­lung der Beteiligung
Eine gerech­te Ver­tei­lung des Erbes ist auf­grund der Intrans­pa­renz geschlos­se­ner Fonds und der damit ver­bun­de­nen Unmög­lich­keit der kor­rek­ten Wert­fest­stel­lung auch erschwert. Denn die Über­tra­gung der Betei­li­gung ist nur an einen ein­zi­gen Erben möglich.

Hohe Erb­schaft­steu­er
Die Ermitt­lung der Erb­schafts­steu­er erfolgt in der Regel auf­grund der Infor­ma­tio­nen, die die Finanz­ver­wal­tung bei den Fonds­ge­sell­schaf­ten anfor­dern. Häu­fig über­mit­teln die Fonds­ge­sell­schaf­ten aber nur den Net­to­in­ven­tar­wert. Dies ist aller­dings eine trü­ge­ri­sche Infor­ma­ti­on, sofern sich der Fonds bereits in einer wirt­schaft­li­chen Schief­la­ge befin­det und wohl­mög­lich sogar eine Insol­venz droht. Für den Erben bedeu­tet dies, dass er hohe Erb­schafts­steu­ern zu zah­len hat, obwohl der Ermitt­lung der Erb­schafts­steu­er ein fal­scher Wert zugrun­de lag.

Ver­kauf am Zweitmarkt
Als letz­ter Aus­weg wird häu­fig ein Ver­kauf der Betei­li­gung über den Zweit­markt emp­foh­len. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Fonds aber auf­grund ihrer desas­trö­sen wirt­schaft­li­chen Lage auch dort nicht gehan­delt. Soll­te ein Ver­kauf mög­lich sein, sind die Ver­kaufs­ge­büh­ren oft­mals bei­na­he so hoch wie der erziel­te Kaufpreis.

Haf­tungs­ri­si­ko
Mit einer geerb­ten Fonds­be­tei­li­gung erben die Erben aller­dings neben Rech­ten auch Ver­bind­lich­kei­ten. Soll­te die Fonds­ge­sell­schaft z.B. Insol­venz anmel­den, kann der Insol­venz­ver­wal­ter eine Rück­for­de­rung der bis­her geflos­se­nen Aus­schüt­tun­gen ver­lan­gen, sofern für die­se kei­ne Unter­neh­mens­ge­win­ne ver­wen­det wur­den. Dabei ist die Haf­tung nicht auf den Nach­lass beschränkt, wie es ansons­ten bei Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten der Fall ist. Der Erbe haf­tet daher mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Selbst Jah­re nach der Auf­lö­sung der Fonds­ge­sell­schaft kann eine sol­che Rück­for­de­rung erfolgen.

Fazit
Erben soll­ten sorg­fäl­tig prü­fen, wel­che Risi­ken sie mit der Annah­me der Erb­schaft ein­ge­hen. Ansons­ten dro­hen ihnen womög­lich unver­hält­nis­mä­ßig hohe Erb­schafts­steu­ern und Rück­for­de­run­gen von Ausschüttungen.

Soll­te der Erbe erst nach Annah­me der Erb­schaft Kennt­nis davon erlan­gen, dass ihm dadurch finan­zi­el­le Nach­tei­le ent­stan­den sind, kann noch geprüft wer­den, ob ihm z.B. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung gegen den Anla­ge­be­ra­ter oder den Fonds­e­mit­ten­ten zuste­hen. Sol­che Ansprü­che kön­nen häu­fig erfolg­reich durch­ge­setzt werden.

DAKS e.V., RA Hop­pe, Dr. G. Hitzges

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