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Aug. 31

Flugzeugfonds in der Krise

  • 31. August 2020

Ber­lin, 31.8.2020

Das Aus für den Air­bus A380 ist beschlos­se­ne Sache. Wie seit gerau­mer Zeit den Medi­en zu ent­neh­men war, wird im Jahr 2021 die Pro­duk­ti­on des „Rie­sen­flie­gers“ ein­ge­stellt. Grund ist die zu gerin­ge Nach­fra­ge nach dem gro­ßen Pas­sa­gier­flug­zeug. Die­se gerin­ge Nach­fra­ge hat nun­mehr auch seit 2019 die Flug­zeug­fonds, die auf den A380 als Inves­ti­ti­ons­ob­jekt gesetzt haben, in ernst­haf­te Tur­bu­len­zen gebracht. Grund hier­für ist neben der der­zei­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung die Tat­sa­che, dass die Fonds­ge­sell­schaf­ten den A380 häu­fig für zehn Jah­re an Air­lines ver­least haben. An einer Ver­län­ge­rung der Lea­sing­ver­trä­ge besteht kon­se­quen­ter Wei­se nun­mehr kein Inter­es­se mehr. Zurück blei­ben daher über­schul­de­te Fonds­ge­sell­schaf­ten und gepark­te A380 Maschi­nen, wel­che nicht mal mehr als Ersatz­teil­la­ger nutz­bar sind.

Als ers­tes zog Sin­ga­po­re Air­lines die Kon­se­quen­zen aus dem Deba­kel und ver­län­ger­te aus­lau­fen­de Lea­sing­ver­trä­ge nicht mehr. Ande­re Air­lines folg­ten die­sem Bei­spiel. So z.B. die Air France, wel­che aus­lau­fen­de Lea­sing­ver­trä­ge für den A380 nicht ver­län­ger­te oder auch die Flug­ge­sell­schaft Emirates.

Zu kon­sta­tie­ren ist, dass ver­leas­te Maschi­nen an die Air France beson­ders akut betrof­fen sind. Hier enden die Lea­sing­ver­trä­ge in den Jah­ren 2020, 2021 und 2022. Die Air France wird die Opti­on für die Ver­län­ge­rung nicht zie­hen. Das bedeu­tet, dass die Fonds­ge­sell­schaft drin­gend einen neu­en Lea­sing­neh­mer oder Käu­fer für das Flug­zeug fin­den muss. Ange­sichts des schwie­ri­gen Markt­um­fel­des erscheint es nahe­zu aus­ge­schlos­sen, dass ein neu­er Part­ner zu akzep­ta­blen Kon­di­tio­nen gefun­den wer­den kann. Wenn nicht, bekom­men das auch die Anle­ger zu spü­ren, weil die pro­gnos­ti­zier­ten Ren­di­ten nicht erreicht wer­den und finan­zi­el­le Ver­lus­te drohen.

Was kön­nen Anle­ger tun?

Die Inves­to­ren sind nicht recht­los gestellt. Es gibt zahl­rei­che Fak­to­ren und Mecha­nis­men die ergrif­fen wer­den kön­nen, um die Ver­lus­te der Inves­to­ren so gering wie mög­lich zu hal­ten. Wel­che für Sie die bes­te Vari­an­te ist, ist hin­ge­gen eine indi­vi­du­el­le Ein­zel­fall­prü­fung, die auch mit dem Inves­tor ver­trau­lich abge­stimmt wer­den muss und soll­te. Nach­fol­gend eini­ge Bei­spie­le für eine Ver­lust­mi­ni­mie­rung, wie wir Sie als für eine Viel­zahl von Inves­to­ren durch­ge­führt haben:

  1. Widerruf

In engen Vor­aus­set­zun­gen kann der Fonds­bei­tritt Wider­ru­fen wer­den. Dies ist immer dann mög­lich, wenn bestimm­te recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen (Haus­tür­si­tua­ti­on und Fern­ab­satz­ver­trag) und es ein tat­säch­li­ches „Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben” der Gesell­schaft gibt. Denn der Inves­tor hat in die­sem Fall nur Anspruch auf das aktu­el­le Gut­ha­ben der Gesell­schaft (Auß­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben).

  1. Fondsabwicklung

Der DAKS e.V. ver­fügt mit sei­nen spe­zia­li­sier­ten Anwäl­ten über ein brei­tes Netz­werk in nahe­zu jede Zweit­markt­platt­form. Eben­falls sind unse­rem Netz­werk die insti­tu­tio­nel­len Käu­fer (meist Gesell­schaf­ten) bekannt. Wir kön­nen daher ver­si­chern, dass wir die Betei­li­gung nach unse­rem Best- Pri­ce Prin­zip abwi­ckeln. Dies haben wir in der Ver­gan­gen­heit bereits mit einer Viel­zahl von Inves­to­ren prak­ti­ziert. Die jewei­li­gen Kur­se sind dabei vola­til und von Betei­li­gung zu Betei­li­gung sehr unter­schied­lich. Sie kön­nen hier auf die Fach­kun­di­ge Bera­tung unse­rer Koope­ra­ti­ons­part­ner ver­trau­en. Wir beglei­ten Sie auf die­sem Weg, ins­be­son­de­re was die Ver­trags­ge­stal­tung und Prü­fung angeht, da hier ins­be­son­de­re auf Fra­gen der Haf­tung etc. zu ach­ten ist.

  1. Beratungshaftung

Dem Inves­tor ste­hen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu, sofern er nicht voll­stän­dig, oder nicht rich­tig auf­ge­klärt wur­de. Hat die Bank oder der Anla­ge­be­ra­ter nicht umfas­send über die Kon­se­quen­zen einer Betei­li­gung an einem geschlos­se­nen Fonds oder über die damit ver­bun­de­nen Risi­ken auf­ge­klärt, kön­nen sich hier­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che erge­ben. Die­se Ansprü­che unter­lie­gen einer genau­en und indi­vi­du­el­len Ein­zel­fall­prü­fung. Auch hier ste­hen wir mit unse­rer seit Jah­ren vor­han­de­nen und stets gewach­se­nen umfas­sen­den Kennt­nis der juris­ti­schen Pro­ble­me in die­sen Berei­chen den Inves­to­ren zur Seite.

 

DAKS e.V., RA Hop­pe, Dr. G. Hitzges

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