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Sep 23

BGH zu Schiffsfonds: Insolvenz-Mikado

  • 23. September 2020

Noch immer strei­ten sich vor den Gerich­ten Anle­ger und Insol­venz­ver­wal­ter über die Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen geschei­ter­ter Schiffs­fonds. Die Hart­nä­ckig­keit zahlt sich nun für eine Anle­ge­rin zunächst aus

Die Anle­ge­rin hat­te sich mit 50.000 Euro als Kom­man­di­tis­tin an einem Schiffs­fonds betei­ligt und in den Jah­ren 2005 bis 2007 Aus­zah­lun­gen von ins­ge­samt 18.500 Euro erhal­ten, von denen sie 7.500 Euro im Rah­men eines Sta­bi­li­sie­rungs­kon­zepts zurück­ge­zahlt hat­te. Der Fonds rausch­te 2013 trotz­dem in die Insol­venz und der Insol­venz­ver­wal­ter for­dert die ver­blei­ben­den 11.000 Euro zurück.

Das Land- und das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat­ten dem Ver­wal­ter Recht gege­ben und die Anle­ge­rin zur Zah­lung ver­ur­teilt. Die­se Ent­schei­dun­gen kas­sier­te nun der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einem Leit­satz­ur­teil (Akten­zei­chen: II ZR 175/19). Dem­nach muss die Anle­ge­rin zunächst nicht zahlen.

Zum Hin­ter­grund: Bei den frü­he­ren, noch nicht regu­lier­ten geschlos­se­nen Fonds war es üblich, dass den Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger kei­ne ent­spre­chen­den bilan­zi­el­len Gewin­ne gegen­über stan­den. Grund: Das bilan­zi­el­le Ergeb­nis war durch anfäng­li­che (Buch-) Ver­lus­te und lau­fen­de Abschrei­bun­gen erheb­lich gerin­ger als der erwirt­schaf­te­te Liquiditätsüberschuss.

Zur steu­er­li­chen Opti­mie­rung gewollt

Das war im Sin­ne der steu­er­li­chen Opti­mie­rung durch­aus so gewollt. Die­se Pra­xis führ­te aber regel­mä­ßig dazu, dass es sich bei den Aus­zah­lun­gen han­dels­recht­lich um die Rück­zah­lung der Ein­la­ge han­del­te, bei Schiffs­fonds meis­tens in vol­ler Höhe. Die rück­ge­währ­te Ein­la­ge kann im Insol­venz­fall jedoch zurück­ge­for­dert wer­den, sofern die Haft­sum­me nicht ver­trag­lich auf einen gerin­ge­ren Betrag begrenzt war – ein Risi­ko, über das sich bei den einst so erfolg­rei­chen Schiffs­fonds kaum jemand Gedan­ken gemacht hatte.

Die Rück­for­de­rung durch den Insol­venz­ver­wal­ter kann aller­dings gene­rell nur dann erfol­gen, wenn die Insol­venz­mas­se nicht aus­reicht, um von der Haf­tung umfass­te For­de­run­gen exter­ner Gläu­bi­ger des Fonds zu befrie­di­gen und die (vor­aus­sicht­li­chen) wei­te­ren Kos­ten wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens zu decken.

Das hat­te der Insol­venz­ver­wal­ter auch grund­sätz­lich nach­ge­wie­sen, er hat­te jedoch nicht dar­ge­legt, inwie­weit die ande­ren Anle­ger bereits Rück­zah­lun­gen an den Fonds geleis­tet hat­ten. Soll­ten die­se in der Sum­me schon zur Beglei­chung der Ver­bind­lich­kei­ten aus­rei­chen, muss die Anle­ge­rin zunächst nicht zah­len, ent­schied der BGH. Er ver­wies die Sache zurück an das OLG, das die­se Fra­ge nun klä­ren muss.

Noch nicht aus dem Schneider

Die Anle­ge­rin ist also noch nicht aus dem Schnei­der. Und selbst wenn sie nun viel­leicht nicht in die Insol­venz­mas­se ein­zah­len muss, kann sie spä­ter doch noch her­an­ge­zo­gen wer­den. Im Rah­men der abschlie­ßen­den Liqui­da­ti­on des Fonds muss ein Aus­gleich zwi­schen den Anle­gern vor­ge­nom­men wer­den, so dass in der End­ab­rech­nung alle in glei­chem Maße belas­tet werden.

Doch das kann dau­ern und die Anle­ge­rin ihre Zah­lungs­pflicht somit womög­lich über vie­le Jah­re hin­aus­zö­gern. Und unter Umstän­den geht dann das Gezer­re vor den Gerich­ten um die Höhe der Nach­zah­lung von vor­ne los.

Das Urteil hin­ter­lässt inso­fern einen faden Bei­geschmack. Es mag rechts­tech­nisch kon­se­quent sein, aber letzt­lich kann die Anle­ge­rin ihren Vor­teil nur auf Kos­ten der ande­ren Anle­ger zie­hen: Wer die For­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters zügig begli­chen hat, ist nun viel­leicht der Dumme.

Das wird auch die (Rück-) Zah­lungs­mo­ral der Anle­ger in ähn­li­chen lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren frü­he­rer Fonds, von denen es ver­mut­lich wei­ter­hin eine Men­ge gibt, nicht eben beflü­geln und die Ver­fah­ren wohl wei­ter in die Län­ge zie­hen. Denn die Zah­lung mög­lichst lan­ge hin­aus­zu­zö­gern, kann dem Anle­ger even­tu­ell einen Vor­teil ver­schaf­fen: Falls die ande­ren dann schon in aus­rei­chen­der Höhe gezahlt haben, gewinnt er unter Umstän­den sehr viel Zeit. Die Situa­ti­on gleicht also einem Insol­venz-Mika­do: Wer sich zuerst bewegt, verliert.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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