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Okt. 26

P&R Insolvenzverwalter: Anleger darf Auszahlungen behalten

  • 26. Oktober 2020

Es gibt einen ers­ten Hoff­nungs­schim­mer für Anle­ger der insol­ven­ten P&R-Container Gesell­schaf­ten. Rele­vant ist der Fall für alle P&R-Anleger, die bin­nen 4 vier Jah­ren vor der Insol­venz Aus­zah­lun­gen erhal­ten haben. Das Land­ge­richt Karls­ru­he hat nun als ers­tes Gericht ent­schie­den (Az. 20 O 42/20), dass der Anle­ger die Aus­zah­lun­gen für sei­ne ins­ge­samt fünf Con­tai­ner behal­ten darf.

In dem Fall vor dem LG Karls­ru­he hat­te der Insol­venz­ver­wal­ter einen Altanle­ger von P&R auf Her­aus­ga­be der Zah­lun­gen sei­tens des Con­tai­ner­un­ter­neh­mens ver­klagt. Cir­ca 33.500 Euro soll­te die­ser zurück­zah­len. Davon gehen 15.000 Euro auf Miet­zah­lun­gen zurück und unge­fähr 18.500 Euro auf den Con­tai­ner-Rück­kauf durch P&R. Die Zah­lun­gen hat­te er vor der P&R-Insolvenz im März 2018 erhal­ten. Doch das Geld gehö­re in die Insol­venz­mas­se, so der Insolvenzverwalter.

Dies ist das ers­te Urteil in einer Rei­he von Pilot­ver­fah­ren, die von den Insol­venz­ver­wal­tern ange­strengt wur­den. Dabei fech­ten sie Zah­lun­gen der P&R-Gesellschaften vor der Insol­venz an. Kon­kret geht es dabei um Zah­lun­gen, die Anle­ger inner­halb der vier Jah­re zwi­schen dem 15. März 2014 und dem Insol­venz­stich­tag am 15. März 2018 von P&R erhal­ten haben.

In die­sen „Test­ver­fah­ren“ wer­den Altanle­ger von den Insol­venz­ver­wal­tern im Rah­men der soge­nann­ten Insol­venz­an­fech­tung zur Rück­zah­lung von erfolg­ten Aus­schüt­tun­gen auf­ge­for­dert. Laut § 134 der Insol­venz­ord­nung müs­sen Insol­venz­ver­wal­ter in Deutsch­land soge­nann­te „unent­gelt­li­che Leis­tun­gen“ anfech­ten, wenn sie inner­halb von vier Jah­ren vor der Insol­venz erfolgt sind. Am Ende wird wohl der BGH ent­schei­den, ob die Zah­lun­gen im Fall P&R zurück­ge­for­dert wer­den dürfen.

Eine Streit­fra­ge in dem Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Karls­ru­he, die seit der Insol­venz­an­mel­dung immer wie­der dis­ku­tiert wird, betraf den sog. Eigen­tums­über­gang. Dabei geht es um die Fra­ge, ob die P&R-Anleger über­haupt Eigen­tum an den Con­tai­nern erwor­ben hat­ten. Nach Auf­fas­sung des Insol­venz­ver­wal­ters sei­en die Anle­ger zu kei­nem Zeit­punkt Eigen­tü­mer der Con­tai­ner gewe­sen, sodass sowohl die Miet­zah­lun­gen als auch der Rück­kauf der Con­tai­ner unent­gelt­lich erfolgt sei. Der Anle­ger habe dafür kei­ne Gegen­leis­tung erbracht.

Doch das Gericht kam zu einem ande­ren Schluss. Dem­entspre­chend sei es nicht von Bedeu­tung, ob Anle­ger zu Eigen­tü­mern der Con­tai­ner gewor­den wären oder nicht. Viel­mehr sei die garan­tier­te Mie­te unab­hän­gig von dem spä­ter vor­ge­se­he­nen Eigen­tums­er­werb ver­ein­bart wor­den. Es habe sich dabei also um eine rein ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung gehandelt.

Das LG Karls­ru­he kam zu dem Schluss, dass die Miet­ra­ten für die Con­tai­ner ver­trag­lich fest ver­ein­bart waren – eben­so wie deren Rück­kauf durch P&R. Zwar sei der Preis ledig­lich in einem Ange­bot, nicht im Ver­trag selbst, genannt gewe­sen, aber den­noch als ange­mes­sen zu betrach­ten. Auch kön­ne der Insol­venz­ver­wal­ter nicht bele­gen, dass die betref­fen­den Con­tai­ner des Anle­gers nicht exis­tiert hät­ten. Tat­säch­lich hat­te es genau fünf Con­tai­ner die­ses Typs im Bestand gegeben.

Die­ses Urteil ist durch­aus als Hoff­nungs­schim­mer für Anle­ger zu wer­ten, die in den vier Jah­ren vor der Insol­venz Aus­zah­lun­gen von P&R erhal­ten haben. Doch auch steu­er­lich gibt es Neu­ig­kei­ten: So dür­fen Anle­ger Abschrei­bun­gen auf die Con­tai­ner nach einer ein­heit­li­chen Rege­lung zwi­schen Bund und Län­dern für die ers­ten acht Mona­te 2018 gel­tend machen. Den rest­li­chen Buch­wert ihrer Con­tai­ner kön­nen sie als Ver­lust gel­tend machen, wenn nach Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens fest­steht, was übrig ist.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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