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Dez. 01

Buss Global Containerfonds 9 Verwaltung GmbH muss zahlen

  • 1. Dezember 2020

Das Land­ge­richt Ham­burg hat mit Urteil vom 16. Novem­ber 2020 (Az. 313 O 231/19) die Buss Glo­bal Con­tai­ner­fonds 9 Ver­wal­tung GmbH zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz in Höhe von EUR 17.266,14 zzgl. Zin­sen von 5 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz ver­ur­teilt. Des Wei­te­ren ist der Klä­ger von sämt­li­chen etwa­igen Nach­tei­len aus der Betei­li­gung frei­zu­stel­len, ins­be­son­de­re von einer even­tu­el­len Pflicht, erhal­te­ne Aus­schüt­tun­gen zurück­zah­len zu müs­sen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hin­ter­grund der Recht­strei­tig­keit war ein Scha­dens­er­satz­be­geh­ren des Klä­gers, der im Novem­ber 2011 eine Betei­li­gung am Buss Glo­bal Con­tai­ner­fonds 9 GmbH & Co. KG gezeich­net hat­te. Er hat­te eine siche­re Anla­ge­mög­lich­keit gesucht und sich nach einer Emp­feh­lung an einen „frei­en“ also nicht bank­ge­bun­de­nen Bera­ter gewandt. Die­ser emp­fahl die Betei­li­gung am Buss Glo­bal Con­tai­ner­fonds 9 als pas­sen­de Anla­ge­mög­lich­keit und stell­te ins­be­son­de­re dar, dass auf­grund der Sach­wert­in­ves­ti­ti­on in die Con­tai­ner eine siche­re Anla­ge­mög­lich­keit gege­ben sei. Den Emis­si­ons­pro­spekt hat­te der Bera­ter nicht vor­ab über­las­sen und die dann geschul­de­te umfas­sen­de Risi­ko­auf­klä­rung auch nicht im Rah­men des Bera­tungs­ge­sprächs erbracht. Der Klä­ger wur­de weder über das bei einer geschlos­se­nen Betei­li­gung stets gege­be­ne Total­ver­lust­ri­si­ko noch über die mit einer sol­chen Anla­ge ein­her­ge­hen­den Risi­ken einer wie­der­auf­le­ben­den Haf­tung, einer Nach­haf­tung und einer stark ein­ge­schränk­ten Fun­gi­bi­li­tät auf­ge­klärt. Zudem wur­den die mit dem Buss Glo­bal Con­tai­ner­fonds 9 ver­bun­de­nen spe­zi­fi­schen Risi­ken nicht erläu­tert: Zum Bei­spiel die Risi­ken, wel­che sich aus mög­li­chen  Inter­es­sens­kon­flik­ten auf­grund von Ver­flech­tun­gen inner­halb der Fonds­struk­tur für die Anle­ger­inter­es­sen erge­ben können.

Das Land­ge­richt sah es nach Anhö­rung des Klä­gers und der Zeu­gen als erwie­sen an, dass der Klä­ger nicht ord­nungs­ge­mäß auf­ge­klärt wurde.

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) und sämt­li­cher Ober­ge­rich­te muss eine Grün­dungs­ge­sell­schaft alle dem Fonds neu bei­tre­ten­den Anle­ger, auf­grund vor­ver­trag­li­cher Pflich­ten, umfas­send über die Anla­ge auf­klä­ren und ein zutref­fen­des Bild über alle wesent­li­chen Umstän­de ver­mit­teln. Hier­zu hat sich die Buss Glo­bal Con­tai­ner­fonds 9 Ver­wal­tung GmbH des Bera­ters bedient, daher muss sie sich des­sen Anga­ben und Feh­ler zurech­nen lassen.

Dass Land­ge­richt war nach der Beweis­auf­nah­me davon über­zeugt, dass der Bera­ter den Klä­ger nicht in der geschul­de­ten Wei­se über die Anla­ge auf­ge­klärt hat. Dies schon des­halb, weil er durch sei­ne Anga­ben zu Sach­wer­ten und deren immer bestehen­den Rest­wert, das bestehen­de Total­ver­lust­ri­si­ko aktiv negiert und den Klä­ger soweit getäuscht hat. Letzt­lich wäre es daher auch schon gar nicht dar­auf ange­kom­men, ob dem Klä­ger ein Emis­si­ons­pro­spekt zur Ver­fü­gung gestellt wur­de oder nicht, da der Bun­des­ge­richts­hof schon längs­tens ent­schie­den hat, dass die münd­li­chen Aus­füh­run­gen des Anla­ge­be­ra­ters, auf­grund des beson­de­ren Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses, Vor­rang vor schrift­li­chen Anga­ben genießen.

Die Kam­mer des Lan­des­ge­richts sah es auch als erwie­sen an, dass der Klä­ger von einer Zeich­nung der Betei­li­gung Abstand genom­men hät­te, wenn ihm das Total­ver­lust­ri­si­ko offen­ge­legt wor­den wäre. Da die Buss Glo­bal Con­tai­ner­fonds 9 Ver­wal­tung GmbH sich aus den dar­ge­stell­ten Grün­den die Ver­feh­lun­gen des von ihr zum Ver­trieb ein­ge­setz­ten Bera­ters zurech­nen las­sen muss, hat sie dem Klä­ger des­sen Scha­den zu ersetz­ten, Zug-um-Zug gegen Über­tra­gung der Fonds­an­tei­le des Klägers.

Fazit zum Urteil

Das Land­ge­richt Ham­burg hat die stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes, dass die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ten eines geschlos­se­nen Fonds den Anle­gern gegen­über zu einer zutref­fen­den Auf­klä­rung ver­pflich­tet sind kon­se­quent angewendet.

Das Gericht hat wie­der ein­mal geschä­dig­te Anle­ger gestärkt. Nicht sel­ten zie­hen sich Fonds­ge­sell­schaf­ten hin­ter einen ver­meint­lich vor­ab über­las­se­nen Emis­si­ons­pro­spekt zurück und ver­su­chen die Zurech­nung einer erfolg­ten feh­ler­haf­ten Bera­tung als ihnen nicht zure­chen­bar dar­zu­stel­len. Die erken­nen­de Kam­mer hat die Recht­spre­chung des BGH dies­be­züg­lich über­zeu­gend umge­setzt und bereits erst­in­stanz­lich die Pflich­ten der Fonds­ge­sell­schaf­ten bejaht. Dazu gehört auch die Pflicht dafür Sor­ge zu tra­gen, dass Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­ver­trie­be Anle­ger ord­nungs­ge­mäß über der­ar­ti­ge Betei­li­gun­gen aufklären.

Ein­mal mehr zeigt sich, dass Anle­ger, wel­chen kei­ne ordent­li­che Risi­ko­auf­klä­rung zu Teil wur­de und die sich daher an Fonds betei­ligt haben, ihre mög­li­chen Rech­te und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che über­prü­fen las­sen soll­ten, sei es gegen Ban­ken, „freie“ Bera­ter oder eben auch Fondsgesellschaften.

DAKS e.V., Dr. G. Hitzges

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