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Okt. 26

Rechtsschutzversicherung bei Anlagebetrug

  • 26. Oktober 2022

Recht­schutz­ver­si­cher­te dür­fen in Fäl­len von Anla­ge­be­trug auch dann mit einer Deckungs­zu­sa­ge ihrer Recht­schutz­ver­si­che­rung rech­nen, wenn das The­ma Kapi­tal­an­la­ge in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen aus­ge­schlos­sen wur­de. Denn in sol­chen Fäl­len geht es nicht um den Risi­ko­aus­schluss eines bestimm­ten Kapi­tal­an­la­ge­ri­si­kos, son­dern um ein Betrugs­ri­si­ko. Die­se Recht­spre­chung wur­de vom Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt (Beschluss vom 26.09.2018, Az. IV ZR 272/17). Wir hel­fen, wenn die Recht­schutz­ver­si­che­rung nicht zahlt und küm­mern uns um die Deckungszusage.

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung soll die Kos­ten eines Rechts­streits, sowohl gericht­lich als auch außer­ge­richt­lich, bezah­len. Die Ver­si­che­rung kann die Deckung ver­wei­gern, wenn zum Bei­spiel ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben sind oder die Poli­ce den Fall nicht abdeckt. Ob Strei­tig­kei­ten um Kapi­tal­an­la­gen bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind, kommt auf den jewei­li­gen Tarif und die Kapi­tal­an­la­ge an. In Ver­trä­gen fin­det sich immer wie­der der soge­nann­te Kapi­tal­an­la­ge­aus­schluss. Dann sind ins­be­son­de­re Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit risi­ko­rei­chen Kapi­tal­an­la­gen nicht abgedeckt.

BGH: Kein Risi­ko­aus­schluss bei Betrugsmodellen

Der Kapi­tal­an­la­ge­aus­schluss greift aller­dings dann nicht, wenn es sich um einen Betrugs­fall – wie zum Bei­spiel bei Schnell­ball­sys­te­men – han­delt. So hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den, dass Betrugs­mo­del­le nicht unter den Risi­ko­aus­schluss der Kapi­tal­an­la­gen fal­len (Beschluss vom 20.10.2017, Az. 4 U 232/15). Der BGH hat die von der Ver­si­che­rung ein­ge­leg­te Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurück­ge­wie­sen und so die Ent­schei­dung des OLG Düs­sel­dorf bestätigt.

Ver­si­che­run­gen kön­nen sich dem­nach in Betrugs­fäl­len nicht auf einen Kapi­tal­an­la­ge­aus­schluss beru­fen. In sol­chen Fäl­len wer­den Anle­ger­gel­der erst gar nicht inves­tiert und die vor­ge­se­he­nen Anla­ge­ob­jek­te exis­tie­ren in der Fol­ge nicht. Die Fäl­le unter­schei­den sich durch die Fra­ge, ob die Kapi­tal­an­la­ge tat­säch­lich getä­tigt wur­de von jenen Fäl­len, in denen ein Invest­ment erfolg­te, aber nicht wie pro­gnos­ti­ziert oder mit Ver­lus­ten abschließt.

Die Ent­schei­dun­gen stär­ken die Rech­te betrof­fe­ner Anle­ger. Opfer von Betrugs­fäl­len mit Rechts­schutz­ver­si­che­rung soll­ten durch einen Aus­schluss in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen nicht zusätz­lich geschä­digt wer­den, indem sie von der Ver­fol­gung ihrer Ansprü­che wegen des Kos­ten­ri­si­kos absehen.

Recht­schutz­ver­si­che­rung deckt nicht: Wir helfen

Immer wie­der leh­nen Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen die Deckung der Kos­ten zu Unrecht ab. Rechts­schutz­ver­si­cher­te soll­ten nicht zu schnell auf­ge­ben, wenn die Ver­si­che­rung die Deckung mit Hin­weis auf den Kapi­tal­an­la­ge­aus­schluss ver­wei­gert. Es gibt Mög­lich­kei­ten für Ver­si­cher­te, doch noch eine Kos­ten­über­nah­me zu erhalten.

Der DAKS e.V. unter­stützt Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Rech­te und wir bera­ten Sie zu den ver­schie­de­nen Vorgehensmöglichkeiten. 

DAKS e.V., Dr. Dr. O. See­berg, Dr. G. Hitzges

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