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März 02

Schadensersatz wegen Beratungsfehler – DS 139 Flugzeugfonds Dr. Peters

  • 2. März 2023

In einem  Urteil hat die 37. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Ber­lin die Ber­li­ner Spar­kas­se auf Scha­den­er­satz und damit zur Rück­ab­wick­lung der Betei­li­gung an der DS-Ren­di­te-Fonds Nr. 139 Flug­zeug­fonds XIII GmbH & Co. KG ver­ur­teilt (Urteil vom 29.11.2022, Az. 37 O 335/20, noch nicht rechtskräftig).

Dem Klä­ger wur­de von einem Anla­ge­be­ra­ter der Ber­li­ner Spar­kas­se eine Betei­li­gung am geschlos­se­nen Fonds DS-Ren­di­te-Fonds Nr. 139 Flug­zeug­fonds XIII GmbH & Co. KG emp­foh­len. Im Rah­men der Bera­tung hat der Kun­den­be­ra­ter der Bank aller­dings gegen ein Emp­feh­lungs­ver­bot ver­sto­ßen, indem er dem Klä­ger eine hoch­spe­ku­la­ti­ve Anla­ge, die streit­ge­gen­ständ­li­che Betei­li­gung an einem geschlos­se­nen Flug­zeug­fonds, emp­foh­len hat.

Das Gericht legt sei­ner Ent­schei­dung die nach der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me unstrei­ti­ge Tat­sa­che zugrun­de, dass sich der Klä­ger dem Kun­den­be­ra­ter der Bank gegen­über vor der Zeich­nung als vor­sich­ti­gen Anle­ger beschrie­ben hat und den über­wie­gen­den Anteil sei­nes von der Beklag­ten ver­wahr­ten liqui­den Ver­mö­gens auf Spar­kon­ten lager­te. Die­sen Umstän­den hät­te der Bank­be­ra­ter bei sei­ner Anla­ge­emp­feh­lung aus Sicht des Gerichts stär­ker Rech­nung tra­gen müs­sen. Das Gericht kommt nach Wür­di­gung des Ergeb­nis­ses der Beweis­auf­nah­me zur Über­zeu­gung, dass die beklag­te Bank die erklär­ten Anla­ge­zie­le des Klä­gers miss­ach­tet hat.

Fer­ner geht das Gericht in sei­ner Ent­schei­dung davon aus, dass kei­ne Ver­jäh­rung der Ansprü­che des Klä­gers ein­ge­tre­ten ist, zumal hin­sicht­lich der Umstän­de, die Ver­jäh­rung betref­fend, die Beklag­te die Dar­le­gungs- und Beweis­last trifft, d.h., man befand sich noch in der 10 jäh­ri­gen Verjährungsfrist.

Im vor­lie­gen­den Fall konn­te die beklag­te Bank jedoch kein vom Klä­ger unter­schrie­be­nes Bera­tungs­pro­to­koll vor­le­gen oder sei­ne Kennt­nis bzw. grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis bezüg­lich der Risi­ken der Fonds­be­tei­li­gung über­zeu­gend dar­le­gen. Statt­des­sen hat sich der Kun­den­be­ra­ter der beklag­ten Bank ledig­lich auf die in der Bank typi­schen Abläu­fe berufen.

Das LG Ber­lin sprach dem Klä­ger die Pri­mär­for­de­rung in vol­ler Höhe zu und hat fest­ge­stellt, dass die beklag­te Bank auf­grund der Emp­feh­lung ihre Pflicht zur anle­ger­ge­rech­ten Bera­tung ver­letzt hat.

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ber­lin stärkt die Inter­es­sen der Anle­ger in beson­de­rem Maße, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf eine anle­ger­ge­rech­te Bera­tung, also eine den Anla­ge­zie­len und dem Anla­ge­ver­hal­ten der Anle­ger ent­spre­chen­de Bera­tung. Dar­über hin­aus stärkt die Ent­schei­dung die Inter­es­sen der Anle­ger im Hin­blick auf eine genaue Auf­klä­rung über die Risi­ken von Kapitalanlagen.

Rück­ab­wick­lung der Betei­li­gung jetzt prü­fen lassen

Die Rück­ab­wick­lung über die erfolg­rei­che Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen bie­tet Gesell­schaf­tern  die ein­zi­ge Mög­lich­keit einer voll­stän­di­gen Rück­ab­wick­lung. Feh­ler­haf­te Pro­spekt­an­ga­ben und Inter­es­sen­kon­flik­te, man­geln­de Auf­klä­rung über Risi­ken und Pro­vi­sio­nen, sowie Ver­let­zung der Inves­ti­ti­ons­kri­te­ri­en begrün­den Ansprü­che gegen bera­ten­de Ver­trie­be sowie Initia­to­ren, Mit­tel­ver­wen­dungs­kon­trol­leur und Pro­spekt­ver­ant­wort­li­che. Vie­le Anle­ger wur­den nicht aus­rei­chend über die zahl­rei­chen Risi­ken ihrer Kapi­tal­an­la­ge auf­ge­klärt. Schon das Vor­lie­gen eines ein­zi­gen Bera­tungs­man­gels und/oder Pro­spekt­man­gels ist aus­rei­chend, um Scha­dens­er­satz- und Rück­ab­wick­lungs­an­sprü­che auszulösen.

Außer­halb der Ver­jäh­rungs­frist sind wir erfolg­reich in der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che auf­grund einer feh­ler­haf­ten Widerrufsbelehrung.

DAKS e.V., Dr. See­berg, Dr. G. Hitzges

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