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März 09

Rückforderung bei P & R Containern abgewiesen

  • 9. März 2023

Aktu­el­les Urteil gegen Anfech­tungs­an­sprü­che des Insol­venz­ver­wal­ters: Das Land­ge­richt Stutt­gart hat in einem Urteil die gegen einen geschä­dig­ten Anle­ger gerich­te­te Kla­ge auf Rück­zah­lung von Miet- und Kauf­preis­zah­lun­gen aus P&R Con­tai­ner-Anla­gen durch den Insol­venz­ver­wal­ter voll­um­fäng­lich abge­wie­sen (Urteil vom 02.03.2023, Az. 27 O 115/22, noch nicht rechts­kräf­tig). Der ehe­ma­li­ge P&R-Anleger kann sich freu­en, denn er muss Miet- und Kauf­preis­zah­lun­gen in Höhe von rund 12.000 Euro nicht zurück­zah­len. Hin­zu kommt die ver­brau­cher­freund­li­che Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), der aktu­ell die ers­te Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de des Insol­venz­ver­wal­ters zurück­ge­wie­sen hat (Beschluss vom 26.01.2023, Az. IX ZR 17/22). Wir emp­feh­len Betrof­fe­nen, sich gegen Rück­for­de­rungs­an­sprü­che des Insol­venz­ver­wal­ters zur Wehr zu set­zen bzw. bereits geleis­te­te Rück­zah­lun­gen zurückzufordern.

Das Land­ge­richt Stutt­gart hat in sei­nem Urteil fest­ge­stellt, dass ein Anle­ger auf­grund der gel­ten­den Rechts­la­ge nicht ver­pflich­tet ist, die erhal­te­nen Miet- und Kauf­preis­zah­lun­gen an den Insol­venz­ver­wal­ter zurück­zu­zah­len. Das Gericht ver­neint Ansprü­che des Insol­venz­ver­wal­ters nach § 134 InsO, wonach Zah­lun­gen, die kei­nen Ent­gelt­cha­rak­ter haben, zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen. Hin­ter­grund ist die mitt­ler­wei­le höchst­rich­ter­lich bestä­tig­te feh­len­de Unent­gelt­lich­keit des P&R Modells.

Der Miet­ver­trag des Anle­gers mit den P&R Gesell­schaf­ten ist ein gegen­sei­ti­ger Ver­trag: Der Anle­ger stell­te P&R sei­nen Con­tai­ner zur Ver­fü­gung und erhielt im Gegen­zug Miet­zah­lun­gen.  Das Gericht hat in sei­nen Aus­füh­run­gen u. a. betont, dass der gegen­sei­ti­ge Miet­ver­trag durch den vor­lie­gen­den Leis­tungs­aus­tausch voll­stän­dig erfüllt ist. Dem Insol­venz­ver­wal­ter hilft auch die Argu­men­ta­ti­on nicht wei­ter, dass die Con­tai­ner fak­tisch auf­grund des kri­mi­nel­len Schnell­ball­sys­tems bei P&R gar nicht exis­tiert haben. Dem Gericht zufol­ge han­delt es sich bei den Con­tai­nern näm­lich um eine soge­nann­te Gat­tungs­schuld, d. h. geschul­det ist der zur Ver­fü­gung gestell­te von P&R gekauf­te Con­tai­ner – auch wenn eine Viel­zahl der Con­tai­ner fak­tisch gar nicht exis­tiert haben. Das Gericht stellt sogar fest, dass der Umstand, dass es sich bei P&R um ein kri­mi­nel­les Schnee­ball­sys­tem han­del­te und die meis­ten der ver­kau­fen Con­tai­ner gar nicht exis­tiert haben, nicht zu Las­ten der oft­mals geschä­dig­ten Ver­brau­cher gehen kann und darf.

Zur Klä­rung der Fra­ge, ob von P&R-Containerkäufer Miet­zah­lun­gen und Rück­kauf­er­lö­se bis vier Jah­re vor der Insol­venz im Jahr 2018 zurück­ver­langt wer­den kön­nen, führt der P&R-Insolvenzverwalter Jaf­fé Pilot­ver­fah­ren. Nun hat der BGH erst­mals in die­sen Fäl­len ent­schie­den – zuguns­ten der geschä­dig­ten Anle­ger. Der BGH hat die ers­te Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de des Insol­venz­ver­wal­ters zurück­ge­wie­sen. Damit sind vor­aus­ge­gan­ge­nen Ent­schei­dun­gen des Land­ge­richts und des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he rechts­kräf­tig gewor­den. Bei­de Gerich­te hat­ten zu Guns­ten der Geschä­dig­ten geur­teilt und Anfech­tungs­an­sprü­che des P&R-Insolvenzverwalters verneint.

Aktu­ell erhal­ten P&R-Anleger erneut Post vom Insol­venz­ver­wal­ter bezüg­lich einer Ver­län­ge­rung der Hem­mungs­ver­ein­ba­run­gen, die zum Jah­res­en­de 2023 aus­lau­fen. Nach unse­rer Ein­schät­zung hat sich die Ver­län­ge­rung mit der Ent­schei­dung des BGH erledigt.

Anle­gern der insol­ven­ten Gesell­schaf­ten von P&R Con­tai­ner Direkt­in­vest­ments hel­fen wir, ihre Ver­mö­gens­wer­te zu sichern und finan­zi­el­le Schä­den zu minimieren. 

DAKS e.V., Dr. Dr. See­berg, Dr. G. Hitzges

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