Aktuelles Urteil gegen Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters: Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil die gegen einen geschädigten Anleger gerichtete Klage auf Rückzahlung von Miet- und Kaufpreiszahlungen aus P&R Container-Anlagen durch den Insolvenzverwalter vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 02.03.2023, Az. 27 O 115/22, noch nicht rechtskräftig). Der ehemalige P&R-Anleger kann sich freuen, denn er muss Miet- und Kaufpreiszahlungen in Höhe von rund 12.000 Euro nicht zurückzahlen. Hinzu kommt die verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der aktuell die erste Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen hat (Beschluss vom 26.01.2023, Az. IX ZR 17/22). Wir empfehlen Betroffenen, sich gegen Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters zur Wehr zu setzen bzw. bereits geleistete Rückzahlungen zurückzufordern.
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil festgestellt, dass ein Anleger aufgrund der geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, die erhaltenen Miet- und Kaufpreiszahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Das Gericht verneint Ansprüche des Insolvenzverwalters nach § 134 InsO, wonach Zahlungen, die keinen Entgeltcharakter haben, zurückgefordert werden können. Hintergrund ist die mittlerweile höchstrichterlich bestätigte fehlende Unentgeltlichkeit des P&R Modells.
Der Mietvertrag des Anlegers mit den P&R Gesellschaften ist ein gegenseitiger Vertrag: Der Anleger stellte P&R seinen Container zur Verfügung und erhielt im Gegenzug Mietzahlungen. Das Gericht hat in seinen Ausführungen u. a. betont, dass der gegenseitige Mietvertrag durch den vorliegenden Leistungsaustausch vollständig erfüllt ist. Dem Insolvenzverwalter hilft auch die Argumentation nicht weiter, dass die Container faktisch aufgrund des kriminellen Schnellballsystems bei P&R gar nicht existiert haben. Dem Gericht zufolge handelt es sich bei den Containern nämlich um eine sogenannte Gattungsschuld, d. h. geschuldet ist der zur Verfügung gestellte von P&R gekaufte Container – auch wenn eine Vielzahl der Container faktisch gar nicht existiert haben. Das Gericht stellt sogar fest, dass der Umstand, dass es sich bei P&R um ein kriminelles Schneeballsystem handelte und die meisten der verkaufen Container gar nicht existiert haben, nicht zu Lasten der oftmals geschädigten Verbraucher gehen kann und darf.
Zur Klärung der Frage, ob von P&R-Containerkäufer Mietzahlungen und Rückkauferlöse bis vier Jahre vor der Insolvenz im Jahr 2018 zurückverlangt werden können, führt der P&R-Insolvenzverwalter Jaffé Pilotverfahren. Nun hat der BGH erstmals in diesen Fällen entschieden – zugunsten der geschädigten Anleger. Der BGH hat die erste Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Damit sind vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig geworden. Beide Gerichte hatten zu Gunsten der Geschädigten geurteilt und Anfechtungsansprüche des P&R-Insolvenzverwalters verneint.
Aktuell erhalten P&R-Anleger erneut Post vom Insolvenzverwalter bezüglich einer Verlängerung der Hemmungsvereinbarungen, die zum Jahresende 2023 auslaufen. Nach unserer Einschätzung hat sich die Verlängerung mit der Entscheidung des BGH erledigt.
Anlegern der insolventen Gesellschaften von P&R Container Direktinvestments helfen wir, ihre Vermögenswerte zu sichern und finanzielle Schäden zu minimieren.
DAKS e.V., Dr. Dr. Seeberg, Dr. G. Hitzges
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