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Apr 12

Das sollten Sie beim Testament beachten

  • 12. April 2023

Bei der Erstel­lung eines Tes­ta­ments müs­sen spe­zi­el­le Vor­schrif­ten beach­tet wer­den. Die Miss­ach­tung die­ser führt dazu, dass der letz­te Wil­le sei­ne Wirk­sam­keit ver­liert. Wel­che Feh­ler ver­mie­den wer­den soll­ten, wird im Fol­gen­den erläutert.

Das Tes­ta­ment

Das Tes­ta­ment spielt in Deutsch­land eine tra­gen­de Rol­le, um die Nach­lass­ver­tei­lung eines Ver­stor­be­nen best­mög­lich zu regeln. Denn jähr­lich wird hier­zu­lan­de laut einer Stu­die der Deut­schen Bank Pri­vat­ver­mö­gen in Höhe von 200 bis 300 Mil­li­ar­den Euro vererbt.

Damit die­se Sum­men auch in die vom Erb­las­ser gewünsch­ten Hän­de gera­ten, gilt es eini­ge häu­fi­ge Feh­ler beim Erstel­len des letz­ten Wil­lens zu ver­mei­den. Denn wer sich beim Tes­ta­ment nicht an prä­zi­se Vor­schrif­ten hält, lässt die­ses unwirk­sam werden.

So muss jedes Tes­ta­ment die fest­ge­leg­ten Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten, damit die­ses sei­nen Zweck erfüllt. Die fol­gen­den Ver­stö­ße las­sen den letz­ten Wil­len unwirk­sam wer­den und soll­ten ent­spre­chend ver­mie­den werden.

Form­ver­stö­ße

Das Tes­ta­ment bedarf der hand­schrift­li­chen Erstel­lung oder der nota­ri­el­len Form, sofern der Erb­las­ser nicht in der Lage ist, sei­nen letz­ten Wil­len eigen­hän­dig zu for­mu­lie­ren. Damit die For­ma­lie der Eigen­hän­dig­keit erfüllt ist, darf das Tes­ta­ment nicht mit einer Maschi­ne erstellt werden.

Dru­cken, Foto­ko­pie­ren und Blau­pau­sen sind eben­falls unzu­läs­sig. Wird ein Teil hand­schrift­lich und ein ande­rer maschi­nell gefer­tigt, so ist nur der hand­schrift­li­che Teil wirksam.

Auch die Unter­schrift darf nicht feh­len und muss Vor- sowie Nach­na­men erken­nen las­sen. Aller­dings wer­den ersicht­li­che Namens­kür­zel eben­falls akzep­tiert, sofern die Iden­ti­tät ein­deu­tig fest­ge­legt wer­den kann.

Zudem muss das Tes­ta­ment vom Erb­las­ser höchst­per­sön­lich ver­fasst wer­den und aus­schließ­lich den Wil­len des Ver­fas­sers aus­drü­cken. Das heißt, kein Drit­ter darf inhalt­li­che Ände­run­gen oder Vor­schlä­ge anmer­ken. Ansons­ten wäre das Gebot der Höchst­per­sön­lich­keit verletzt.

Tes­tier­wil­le

Der letz­te Wil­le muss unter allen Umstän­den erken­nen las­sen, dass sich der Ver­fas­ser im Kla­ren war, ein Tes­ta­ment zu ver­fas­sen. Der Inhalt des Tes­ta­ments muss dem­entspre­chend wie­der­ge­ben, dass es sich de fac­to um ein Tes­ta­ment handelt.

Der Tes­tier­wil­le des Erb­las­sers ist eben­falls nicht gege­ben, wenn die­ser zum Auf­set­zen des Tes­ta­ments gezwun­gen wurde.

Sofern die­se Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wur­den, gilt es noch zu beach­ten, dass der Erb­las­ser wäh­rend der Ver­fas­sung auch als tes­tier­fä­hig galt.

Wei­te­re Faktoren

Ein for­mal wirk­sa­mes Tes­ta­ment ver­liert zudem sei­ne Wirk­sam­keit, wenn der Erb­las­ser bereits ein Tes­ta­ment mit einem ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten ver­fasst hat­te. Die­ses ist wei­ter­hin bin­dend und macht das neu auf­ge­setz­te Tes­ta­ment unwirk­sam. Auch das Erschlei­chen eines Erbes lässt den letz­ten Wil­len unwirk­sam wer­den, da dies als sit­ten­wid­rig ein­zu­stu­fen ist. So darf bei­spiels­wei­se nicht die Situa­ti­on des Erb­las­sers durch Drit­te aus­ge­nutzt wer­den, um sich einen Ver­merk im Tes­ta­ment zu erzwin­gen. Dies gilt vor allem in Pfle­ge­hei­men oder bei pri­va­ten Pflegern.

DAKS e.V., Dr. G.Hitzges, Dr. O. Seeberg

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