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Apr. 30

Wirecard: 1,9 Milliarden Schaden für Anleger

  • 30. April 2023

Update März 2022: Auf die Nach­richt zur Eröff­nung einer Sam­mel­kla­ge gegen EY im Wire­card-Finanz­skan­dal haben vie­le Geschä­dig­te sehn­lich gewar­tet. Nun steht fest, dass das Mus­ter­ver­fah­ren nach dem Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz (KapMuG) vor dem Baye­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richt (BayO­bLG) in Mün­chen statt­fin­den wird. Das Land­ge­richt Mün­chen I hat am 14. März 2022 sei­nen bin­den­den Beschluss ver­kün­det, das Ver­fah­ren der nächs­ten Instanz vor­zu­le­gen (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).Der Zah­lungs­ver­kehrs­dienst­leis­ter Wire­card aus Asch­heim bei Mün­chen war seit Herbst 2018 Mit­glied im wich­tigs­ten deut­schen Akti­en­in­dex Dax. Das Unter­neh­men bie­tet Lösun­gen für bar­geld­lo­ses Bezah­len an Laden­kas­sen und online an. Einen Teil sei­ner Geschäf­te über­trug die Wire­card AG an Dritt­fir­men, die ihren Sitz im mitt­le­ren Osten wie Sin­ga­pur, den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten und den Phil­ip­pi­nen haben. Nach einem Bilanz­skan­dal Ende Juni 2020 hat die Wire­card AG Insol­venz angemeldet.

Nach­rich­ten über Unstim­mig­kei­ten bei Bilan­zen gab es bereits eini­ge Jah­re. Anfang 2019 erhob die Finan­cial Times Vor­wür­fe mit einem Bericht, in dem es um mög­li­che Geld­wä­sche und Kon­ten­fäl­schung bei Wire­card ging. Der Finanz­skan­dal kam mit einem KPMG-Son­der­be­richt ins Rol­len: Wire­card hat­te nach wie­der­hol­ten Vor­wür­fen der Bilanz­ma­ni­pu­la­ti­on KPMG mit einer Son­der­prü­fung beauf­tragt. Die ers­te Ver­schie­bung des Jah­res­be­richts auf den 30. April hat­te Wire­card mit der län­ge­ren Dau­er des KPMG-Son­der­be­richts erklärt. Das Gut­ach­ten von KPMG leg­te offen, dass nicht alle Vor­wür­fe gegen Wire­card aus­ge­räumt wer­den konn­ten. Schließ­lich tes­tier­te EY als lang­jäh­ri­ge Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft den Jah­res­ab­schluss unter ande­rem des­halb nicht, weil ord­nungs­ge­mä­ße Prüf­nach­wei­se fehl­ten. In einer Ad-Hoc-Mit­tei­lung teil­te der Vor­stand der Wire­card AG am 22.06.2020 mit, wei­te­ren Prü­fun­gen zufol­ge sei unwahr­schein­lich, dass Bank­gut­ha­ben auf Treu­hand­kon­ten auf den Phil­ip­pi­nen in Höhe von ins­ge­samt 1,9 Mrd. EUR exis­tier­ten. Die­se Sum­me ent­sprach etwa einem Vier­tel der Bilanz von Wirecard.

Wire­card fliegt aus dem Dax

Der insol­ven­te Zah­lungs­ab­wick­ler muss­te die ers­te deut­sche Bör­sen­li­ga früh­zei­tig im August 2020 ver­las­sen. Die Deut­sche Bör­se hat ange­sichts der Insol­venz des Dax-Mit­glieds Wire­card ihr Regel­werk geän­dert. Insol­ven­te Unter­neh­men wer­den nun mit einer Frist von zwei Han­dels­ta­gen aus den Dax-Aus­wahl­in­di­zes her­aus­ge­nom­men. Die Ände­run­gen sind am 19. August 2020 in Kraft getreten.

Insol­venz­ver­fah­ren Wirecard

Die Wire­card AG hat am 25.06.2020 einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wegen Über­schul­dung und dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit beim Amts­ge­richt Mün­chen ein­ge­reicht. Das Amts­ge­richt hat mit Beschluss vom 25. August 2020 das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Wire­card AG sowie sechs wei­te­rer deut­scher Wire­card-Gesell­schaf­ten eröffnet.

Der Insol­venz­ver­wal­ter konn­te in Abstim­mung mit der BaFin errei­chen, dass die gesam­ten bei der Wire­card Bank AG vor­han­de­nen Ein­la­gen der Wire­card AG an ihn aus­be­zahlt wer­den. Es han­delt sich um eine Ein­la­ge in Höhe von ca. 226,8 Mil­lio­nen Euro. Die­ses Geld wird der Insol­venz­mas­se zuge­führt und erhöht die­se noch­mals erheb­lich. Damit wird die Insol­venz­mas­se auf über eine Mil­li­ar­de Euro ange­wach­sen sein. Aktu­ell soll fer­ner die Wire­card Bank, auf deren Kon­ten vor zwei Jah­ren noch 1,64 Mil­li­ar­den Euro lagen, liqui­diert wer­den. Dar­aus sind vor­aus­sicht­lich wei­te­re erheb­li­che Erlö­se zu erwarten.

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Aktio­nä­re gegen­über Wirt­schafts­prü­fern EY

Die Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Ernst & Young war bereits seit vie­len Jah­ren mit der Prü­fung der Jah­res­ab­schlüs­se der Wire­card AG betraut. Bis ein­schließ­lich 2018 hat sie die Jah­res­ab­schlüs­se ohne Bean­stan­dun­gen tes­tiert. Die Prü­fer bestä­tig­ten stets, dass die aus­ge­wie­se­ne Bilanz der Rich­tig­keit ent­spricht. War­um ist EY das Feh­len einer Geld­sum­me in Höhe von 1,9 Mil­li­ar­den Euro erst jetzt aufgefallen?

Gemäß den in der Recht­spre­chung des BGH ent­wi­ckel­ten und höchstak­tu­ell bestä­tig­ten Grund­sät­zen über die Beein­flus­sung der Anla­ge­ent­schei­dung durch unrich­ti­ge Bestä­ti­gungs­ver­mer­ke kann eine Haf­tung des Abschluss­prü­fers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB gege­ben sein, wenn Gegen­stand der Prü­fung eine nach Maß­ga­be des Han­dels­rechts vor­ge­schrie­be­ne Pflicht­prü­fung ist. Wei­ter kommt auch ein Anspruch des Anle­gers aus § 826 BGB wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung in Betracht. Nach der Recht­spre­chung besteht ein Anspruch, wenn der Bestä­ti­gungs­ver­merk nicht nur unrich­tig ist, son­dern der Prü­fer sei­ne Auf­ga­be unzu­rei­chend aus­ge­führt hat. Dies ist der Fall bei Rück­sichts­lo­sig­keit und Gewis­sen­lo­sig­keit bei den Ermitt­lun­gen oder bei Anga­ben ins Blaue hin­ein. Die umfang­rei­chen Medi­en­be­rich­te, die Son­der­prü­fung durch KPMG sowie zahl­rei­che Zeu­gen­aus­sa­gen deu­ten auf ent­spre­chen­de Sach­ver­hal­te hin und können

Gegen­über Vor­stän­den der Wire­card AG

Die Vor­stän­de der Wire­card haben nach bis­he­ri­gem Infor­ma­ti­ons­stand meh­re­re ihrer Pflich­ten ver­letzt, wenn nicht sogar per­sön­lich Straf­ta­ten began­gen. Daher sind im Rah­men der Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft auch Haft­be­feh­le erlas­sen wor­den. Grund­sätz­lich haf­ten Vor­stän­de nur im Innen­ver­hält­nis der Gesell­schaft gegen­über. Im Fall Wire­card erge­ben sich auf­grund der Trag­wei­te der Pflicht­ver­let­zun­gen auch Ansprü­che für Aktio­nä­re und Anle­ger. Denn der Vor­stand hat durch unter­las­se­ne Infor­ma­tio­nen, unzu­rei­chen­de und irre­füh­ren­de Dar­stel­lung der finan­zi­el­len Lage des Unter­neh­mens sowie durch unter­las­se­ne und ver­spä­te­te War­nung vor abseh­ba­ren Kurs­ver­lus­ten einen Scha­den der Aktio­nä­re ver­ur­sacht. In einem gericht­li­chen Ver­fah­ren ist die Beweis­füh­rung zum Vor­satz dabei jedoch schwie­rig, da sich die Vor­stän­de zunächst auf die Pflich­ten von Wirt­schafts­prü­fern und exter­nen Bera­tern beru­fen kön­nen. Wei­ter stellt sich die Fra­ge, ob aus­rei­chend liqui­de Mit­tel zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger und Aktio­nä­re zu Ver­fü­gung ste­hen, selbst wenn dem Vor­stand ein Vor­satz nach­ge­wie­sen wer­den kann. Die D&O-Versicherung der Vor­stän­de (Direc­tors-and-Offi­cers-Ver­si­che­rung, eine Mana­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­rung) greift bei Vor­satz nicht. Selbst wenn sie grei­fen wür­de, wäre die Decke­lung der Ver­si­che­rung beim vor­lie­gen­den Scha­den im Wire­card-Finanz­skan­dal zu gering. Das­sel­be gilt ver­mut­lich für das Pri­vat­ver­mö­gen der Vor­stän­de. Hin­zu kommt, dass im Fal­le einer Haft­bar­keit der Vor­stän­de auch der Insol­venz­ver­wal­ter die­se in Anspruch neh­men wird. Im Ergeb­nis ist eine Pri­vat­in­sol­venz zu befürch­ten. Dann hilft ein gericht­lich erstrit­te­ner Titel nicht wei­ter. Dar­über hin­aus ist ein Teil des Vor­stands immer noch flüchtig.

Gegen­über der BaFin

Auch wenn die Hand­lun­gen – oder auch Nicht­hand­lun­gen- der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) als äußerst kri­tisch bewer­tet wer­den kön­nen, sind die Chan­cen, erfolg­reich Ansprü­che gegen die BaFin gel­tend machen zu kön­nen, als gering ein­zu­stu­fen.
Aus recht­li­cher Sicht han­delt die BaFin aus­schließ­lich im öffent­li­chen Inter­es­se. Dadurch wer­den Ansprü­che von Anle­gern aus­ge­schlos­sen. Das Feh­len die­ser sub­jek­ti­ven Rechts­po­si­ti­on wur­de bereits gericht­lich bestä­tigt. Ohne­hin kann und wird sich der Staat dar­auf beru­fen, dass gera­de der vor­lie­gen­de Skan­dal durch die bestehen­den Geset­ze, ins­be­son­de­re die Prüf­pflicht durch Wirt­schafts­prü­fungs­un­ter­neh­men ver­hin­dert wer­den soll­te. Ein Staat oder eine Behör­de trägt in der Regel kei­ne Ver­ant­wor­tung gegen­über Aktio­nä­ren für die Nicht­ein­hal­tung oder einen Ver­stoß gegen gel­ten­des Rechts durch Dritte.

Gegen­über Finanz­ver­mitt­lern und Brokern

Grund­sätz­lich haf­tet der Ver­mitt­ler oder der Bank­be­ra­ter, wenn auf ein­tre­ten­de Risi­ken nicht aus­rei­chend hin­ge­wie­sen wur­de. Denk­bar ist auch eine Pro­spekt­haf­tung, wenn die Ver­kaufs­pro­spek­te ent­spre­chen­de Feh­ler auf­wei­sen. Soll­te auf die anfal­len­den Pro­vi­sio­nen nicht hin­ge­wie­sen wor­den sein, haf­ten sowohl Ban­ken als auch unter Umstän­den Finanz­ver­trie­be für den ent­stan­de­nen Scha­den. Mög­lich ist auch die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen gegen­über dem Online­bro­ker, weil eine Order nicht oder ver­spä­tet aus­ge­führt wur­de. In eini­gen Fäl­len war bei­spiels­wei­se ein Zugriff auf das Depot aus tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich oder Auf­trä­ge wur­den erst mit stun­den­lan­ger Ver­zö­ge­rung ausgeführt.

DAKS e.V., Dr. See­berg, Dr. G. Hitzges

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