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Jun 20

SolEs 23 muss Schadensersatz leisten

  • 20. Juni 2023

In einem Urteil hat das Land­ge­richt Düs­sel­dorf die Grün­dungs­ge­sell­schaf­te­rin des Solar­ener­gie­fonds SolEs 23 GmbH & Co. KG dazu ver­ur­teilt, einer geschä­dig­ten Anle­ge­rin voll­stän­di­gen Scha­dens­er­satz zu zah­len. Sie wird ihre Geld­ver­lus­te in vol­ler Höhe voll­stän­dig erstat­tet bekom­men. Das Urteil vom 19.04.2023, Az. 13 O 37/21, ist rechtkräftig.

Die Klä­ge­rin hat­te im Jahr 2012 nach einem Bera­tungs­ge­spräch eine Betei­li­gung am Solar­fonds SolEs 23 GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,- Euro zzgl. Agio gezeich­net. Die Fond­ge­sell­schaft war an einer Pro­jekt­ge­sell­schaft betei­ligt, die in eine Solar­an­la­ge in Ita­li­en inves­tier­te und in wei­te­re Solar­kraft­wer­ke in Spa­ni­en, Ita­li­en und/oder Frank­reich inves­tie­ren soll­te. Die pro­gnos­ti­zier­te Gesamt­aus­schüt­tung betrug 185 %. Ins­ge­samt hat­te die Klä­ge­rin nur Aus­zah­lun­gen in Höhe von 4250,- Euro erhalten.

Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf Gericht hat in sei­nen Aus­füh­run­gen u. a. betont, dass Anle­ger vor einem Bei­tritt ord­nungs­ge­mäß über die Risi­ken und Pro­spekt­feh­ler eines Solar­fonds auf­ge­klärt wer­den müs­sen und dass dies auch für die Grün­der des Fonds gilt. Ein Fehl­ver­hal­ten eines Anla­ge­be­ra­ters oder einer Anla­ge­be­ra­te­rin wird den Fonds­grün­dern zugerechnet.

Das Gericht führt in sei­nen Ent­schei­dungs­grün­den aus, dass eine auf­grund schrift­li­cher Unter­la­gen unter­stell­te Pro­spekt­über­ga­be am Tag des Erwerbs für eine ord­nungs­ge­mä­ße Anla­ge­be­ra­tung nicht aus­rei­chend ist. Im Fall vor dem LG Düs­sel­dorf hat­te die geschä­dig­te Anle­ge­rin den Emis­si­ons­pro­spekt tat­säch­lich gar nicht erhal­ten. Umso grö­ße­re Bedeu­tung kommt in sol­chen Fäl­len dann der Anla­ge­be­ra­tung zu bzw. dem, was wäh­rend­des­sen gespro­chen wird. Dar­an müs­sen sich nicht nur Bera­ter, son­dern auch die ver­ant­wort­li­chen Initia­to­ren des Fonds fest­hal­ten las­sen. Bei der Anla­ge­be­ra­tung muss über jedes ein­zel­ne Risi­ko sol­cher Kapi­tal­an­la­gen auf­ge­klärt werden.

  • Im Fall des SolEs 23 wur­de die betrof­fe­ne Anle­ge­rin von ihrem Anla­ge­be­ra­ter nicht dar­über infor­miert, dass mit dem Erwerb des Fonds ein sozu­sa­gen lebens­lang bestehen­des Haf­tungs­ri­si­ko für erhal­te­ne Aus­zah­lun­gen, die nicht aus Gewin­nen des Fonds erfolg­ten, ver­bun­den ist.
  • Aber auch wei­te­re Risi­ken der­ar­ti­ger Fonds, wie das Total­ver­lust­ri­si­ko oder hohe Fremd­ka­pi­tal­quo­ten müs­sen vom Anla­ge­be­ra­ter der Anle­ge­rin gegen­über erwähnt wer­den. Hier­bei reicht es dem Gericht zufol­ge defi­ni­tiv nicht aus, sich ledig­lich kur­zer Wer­be­fly­er oder ähn­li­chem bei der Bera­tung zu bedie­nen, ohne den Emis­si­ons­pro­spekt im Detail mit der Anle­ge­rin durchzusprechen.

Die Rechts­fol­ge hier­aus ist: Zuguns­ten der geschä­dig­ten Anle­ge­rin wird ver­mu­tet, dass sie den Fonds bei ord­nungs­ge­mä­ßer Auf­klä­rung nicht gekauft hät­te und dass sie des­we­gen so zu stel­len ist, als ob der Kauf nie erfolgt wäre, also der hier­aus ent­stan­de­ne Scha­den zu erset­zen ist.

Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf hat in sei­nem Urteil fest­ge­stellt, dass die ver­klag­te Grün­de­rin des Fonds „Voigt & Col­le­gen GmbH“ auf­grund der Rechts­la­ge ver­pflich­tet ist, der geschä­dig­ten Anle­ge­rin die voll­stän­di­gen Ein­la­ge­ver­lus­te in Höhe von 6.250,00 Euro zu erset­zen. Es gilt der Grund­satz, dass Kun­den und Kun­din­nen voll­stän­dig über alle Risi­ken, Unkos­ten und Pro­spekt­feh­ler einer sol­chen Fonds­an­la­ge ord­nungs­ge­mäß auf­ge­klärt wer­den müssen.

DAKS e.V., Dr. G. Hitz­ges, Dr. O. Seeberg

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