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Sep 26

Urteil zu Rückforderung von Ausschüttungen

  • 26. September 2023

Aktu­el­les Urteil Rück­for­de­rung von Aus­schüt­tun­gen: In einem Urteil vom 28.08.2023, Az. 12 C 17/23, hat das Amts­ge­richt Bot­trop die vom Insol­venz­ver­wal­ter gegen einen geschä­dig­ten Anle­ger gerich­te­te Rück­for­de­rungs­kla­ge von haf­tungs­re­le­van­ten Aus­schüt­tun­gen aus der Ein­la­ge des Anle­gers voll­um­fäng­lich abge­wie­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der geschä­dig­te Anle­ger ist dem­nach nicht ver­pflich­tet, erhal­te­ne Aus­schüt­tun­gen aus einem Fonds in Höhe von ins­ge­samt 828,89 Euro sowie die durch die gericht­li­che Rück­for­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters ent­stan­de­nen wei­te­ren Kos­ten zurück zu zahlen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter Dr. Hagen Frhr. von Diepen­broick schrieb bei dem geschlos­se­nen Fonds MPC Ree­fer-Flot­ten­fonds die Gesell­schaf­ter des Fonds an und for­der­te die­se zur Rück­zah­lung der erhal­te­nen Aus­schüt­tun­gen auf, weil die­sen Aus­zah­lun­gen kei­ne ent­spre­chen­den Gewin­ne der Gesell­schaft gegen­über gestan­den haben sol­len. Das Amts­ge­richt Bot­trop hat in sei­nem Urteil nun fest­ge­stellt, dass der Anle­ger auf­grund der gel­ten­den Rechts­la­ge nicht ver­pflich­tet ist, dem Insol­venz­ver­wal­ter die erhal­te­nen Aus­schüt­tun­gen zurück zu zah­len. Hin­ter­grund ist die aus Ver­brau­cher­schutz­ge­dan­ken her­aus schon oft­mals kri­ti­sier­te Schein­ge­winn­pro­ble­ma­tik, mit denen Anle­ger in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten oft­mals unter Beru­fung auf angeb­li­che Steu­er­vor­tei­le zur Anla­ge in hoch­ris­kan­te geschlos­se­ne Fonds gelockt wur­den. Hier­bei han­delt es sich aber um risi­ko­rei­che unter­neh­me­ri­sche Anla­gen mit ent­spre­chen­den Haf­tungs­ri­si­ken für die Anleger.

Grund­sätz­lich ist es zutref­fend, dass bei den als Steu­er­spar­mo­del­len ange­bo­te­nen geschlos­se­nen Fonds in den Anfangs­jah­ren Ver­lus­te gene­riert wer­den sol­len, um damit bei den Anle­gern angeb­li­che Steu­er­vor­tei­le durch Ver­lust­zu­wei­sun­gen zu akti­vie­ren. Oft­mals grei­fen die­se angeb­li­chen Steu­er­vor­tei­le aber nicht und füh­ren auf­grund der Vor­schrift des § 172 Abs. 4 HGB (Han­dels­ge­setz­buch) sogar dazu, dass Anle­ger erhal­te­ne Aus­zah­lun­gen, die oft­mals fälsch­li­cher­wei­se als Zin­sen, Aus­schüt­tun­gen, etc. dekla­riert wur­den, zurück­zah­len müs­sen. Dies des­halb, da die Aus­zah­lun­gen aus der eige­nen Ein­la­ge­sum­me des betrof­fe­nen Anle­gers erfolg­ten und daher zum sog. „Wie­der­auf­le­ben der Haf­tung führen“.

Das Gericht hat in sei­nen Aus­füh­run­gen nun betont, dass auch das gesetz­li­che Haf­tungs­re­gime des § 172 Abs. 4 HGB kla­re Gren­zen hat. Vie­le Anle­ger sind in der Regel mit­tel­bar über eine Treu­hand­ge­sell­schaft an dem jewei­li­gen Fonds betei­ligt. Wenn aber die Fonds­ge­sell­schaft ihrer­seits in ihrer Bilanz Gewin­ne aus­weist und den­noch Aus­zah­lun­gen an die Anle­ger vor­nimmt, dann wer­den die Anle­ger durch die Gut­gläu­big­keit ihrer Treu­hän­de­rin geschützt, da die­se sich auf die sog. Bilanz­wahr­heit ver­las­sen kann und darf.

Bei geschlos­se­nen Fonds han­delt es sich bei den Aus­schüt­tun­gen auf­grund ihrer Kon­zep­ti­on oft­mals um sog. Schein­ge­win­ne, da den Anle­gern Zin­sen, Aus­schüt­tun­gen aus­ge­zahlt wer­den und ihnen ver­schwie­gen wird, dass sie tat­säch­lich ihre eige­ne Ein­la­ge haf­tungs­re­le­vant zurück erhal­ten, vgl. auch OLG Mün­chen, Kapi­tal­an­la­ge­ver­fah­ren – Mus­ter­ent­scheid vom 26.09.2019, Az. 23 Kap 2/17 (u. a. Fest­stel­lungs­ziel 5a).

Das Gericht stellt in sei­nen Ent­schei­dungs­grün­de somit fest, dass es sich beim Anla­ge­mo­dell geschlos­se­ner Fonds (hier in Gestalt des Schiffs­fonds „MPC Ree­fer-Flot­ten­fonds mbH & Co. KG“) um Schein­ge­win­ne han­delt und daher eine Rück­for­der­bar­keit erhal­te­ner Aus­schüt­tun­gen aus­ge­schlos­sen ist. 

DAKS e.V., Dr. O. See­berg, Dr. G. Hitzges

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